Partnervertrag

(1) Dieser Vertrag regelt das vereinbarte Leistungspaket zwischen dem Betreiber des Systems lokal-punkten Meßkirch (repalogic GmbH - im Folgenden repalogic) und dem jeweiligen Vertragspartner - im Folgenden Partner.

(2) Der Vertrag gilt ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen gelten nur dann und insoweit, wie sie von repalogic schriftlich bestätigt wurden. Diese Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn repalogic in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden mit der Leistungserbringung an ihn vorbehaltlos beginnt.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit repalogic (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesem Vertrag. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist jedoch ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von repalogic erforderlich.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss von den Parteien abzugeben sind (z.B. Kündigung, Fristsetzung, Mängelanzeigen) bedürfen zur Wirksamkeit stets der Schriftform.

(5) Beratungsleistungen, Implementierungsleistungen, Anpassungen oder Änderungen des Service- und Produktangebots müssen ausdrücklich gesondert vereinbart werden.

Vertragsabschluss

(1) Ein Vertragsabschluss ist ausschließlich zwischen repalogic und einem gewerblichen Partner möglich. Privatpersonen sind nicht berechtigt, als Partner auf lokal-punkten aktiv zu sein.

(2) Der Partner kann sich zum Vertragsabschluss über die Website https://messkirch.lokal-punkten.de als teilnehmender Partner registrieren. repalogic ist berechtigt, die Registrierung innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen anzunehmen oder abzulehnen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Beginn mit der Leistungserbringung an den Partner erklärt werden, frühestens aber mit der Hinterlegung einer Kaution in doppelter Höhe des Clearing-Betrags auf das lokal-punkten-Bankkonto (mind. 100€).

Leistungsdefinition und Nutzungsbedingungen

(1) repalogic stellt auf messkirch.lokal-punkten.de ein Punktesystem bereit, mit dem Partner Punkte und Gutscheine an Endkunden vergeben können. Diese können die Punkte sammeln und bei jedem teilnehmenden Partner wieder einlösen. Ein Punkt entspricht einem Cent.

(2) Das Einlösen und Vergeben von Punkten erfolgt auf Basis von Transaktionen. Jede Transaktion speichert dabei die jeweilige Punktebewegung und ist sowohl für den Partner als auch für den Endkunden jederzeit im lokal-punkten Portal einsehbar.

(3) Die Punkte können entweder über Bonuspunkte, auf Basis von Gutscheinen oder auf Basis von (steuerfreien) Sachbezügen gesammelt werden. Eine Auszahlung der Punkte ist nicht möglich. Alle teilnehmenden Partnern haben dies sicherzustellen.

(4) repalogic stellt den teilnehmenden Partnern zur Vergabe der Punkte sowie zum Einlösen der Punkte einen Terminal im Rahmen einer Web-Applikation zur Verfügung. Dieser ist unter https://messkirch.lokal-punkten.de kostenlos für registrierte Benutzer erreichbar. Außerdem steht Partnern eine Schnittstelle zur Verfügung, mit der Möglichkeit Transaktionen direkt aus dem eigenen Kassensystemen zu erzeugen und aufzurufen.

(5) repalogic stellt den teilnehmenden Partnern auf lokal-punkten Meßkirch die Möglichkeit zur Verfügung, für Mitarbeiter Regeln zu hinterlegen, nach denen einmalig oder regelmäßig Sachbezüge an Mitarbeiter gezahlt werden können. Das Punktesystem führt die Regeln automatisiert durch. Die Sachbezüge werden dabei in Punkte umgewandelt und dem Kundenkonto gutgeschrieben.

(6) Endbenutzern zugewiesene Punkte sowie Gutscheine verfallen automatisch 3 Jahre nach Jahresende. Entsprechend werden beim Einlösen zuerst die ältesten Punkte eingelöst.

Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Abrechnung der vergebenen und eingelösten Punkte erfolgt über einen Clearing-Prozess. Dabei werden die jeweiligen Transaktionen des Partners verarbeitet und die vergebenen und erhaltenen Punkte gegengerechnet. Es ist für den Partner bei jeder Transaktion ersichtlich, ob und in welcher Clearing-Abrechnung die Transaktion berücksichtigt wurde.

(2) Das Clearing erfolgt zentral über repalogic . Ein separates Clearing zwischen den einzelnen Partnern ist nicht notwendig.

(3) Das Clearing erfolgt automatisch ab dem Erreichen eines individuell eingestellten Clearing-Betrags (standardmäßig +/- 50€), mindestens jedoch einmal im Monat. Der Partner erhält hierzu vom System automatisiert eine Abrechnung, in dem die vergebenen Punkte und die erhaltenen Punkte aggregiert gegengerechnet werden (Sachbezüge werden einzeln gelistet). Bei einem Punkteüberschuss wird der entsprechende Geldbetrag von repalogic innerhalb von 8 Tagen an den Partner ausgezahlt, bei einem Punktedefizit muss der Partner den entsprechenden Geldbetrag innerhalb von 8 Tagen an repalogic überweisen. Jede Abrechnung ist dabei einzeln abzurechnen. Wird innerhalb dieses Zeitraums kein Zahlungseingang registriert, ist eine weitere Teilnahme bis zur manuellen Freischaltung des Unternehmens nicht mehr möglich. Die Clearing-Abrechnung ist nicht steuerbar.

(4) Der Partner hat für die Teilnahme eine Kaution zu hinterlegen (der doppelte Clearing-Betrag, also mindestens 100€). Sollte der Partner alle Zahlungsaufforderungen fristgerecht beglichen haben, so steht ihm die Kaution nach Vertragsende in voller Höhe zu und wird innerhalb 30 Tagen auf ein vom Partner zu nennendes Konto überwiesen. Im Falle eines Zahlungsausfalls wird die Kaution in Anspruch genommen und muss für eine weitere Teilnahme ausgeglichen werden.

(5) Der Partner hat die Möglichkeit, den Clearing-Betrag individuell anpassen zu lassen. Auch steht die Möglichkeit zur Verfügung, eine Firmenlastschrift einzurichten.

(6) Für die Nutzung des Systems fallen dem Partner Transaktionsgebühren an. Diese sind wie folgt festgelegt:

  • Vergabe von Punkten:
    • regulärer Einkauf: 20% der vergebenen Punkte
    • Gutschein-Verkauf: kostenlos
    • (Steuerfreier) Sachbezug: 1,50 € je Buchung
  • Einlösen von Punkten:
    • 4,5% der eingelösten Punkte

Die angefallenen Transaktionsgebühren werden von repalogic monatlich erhoben und abgerechnet. Hierzu erhält der Partner eine ordnungsgemäße Rechnung.

(7) Punkte und Gutscheine, die nicht innerhalb von 3 Jahren nach Jahresende eingelöst wurden, können von repalogic im Rahmen des Clearings entnommen werden. Sie stehen repalogic zur freien Verfügung.

(8) repalogic ist verpflichtet, einmal jährlich im Rahmen der Hauptversammlung der Gewerbe- und Handelsvereinigung Meßkirch e.V. einen Bericht über den aktuellen Stand sowie das aktuelle Punkte-Vermögen von lokal-punkten Meßkirch vorzulegen. Der Partner selbst hat jederzeit über die Transaktionsauflistung innerhalb des lokal-punkten Portals die Möglichkeit, die Korrektheit der Abrechnung nachzuvollziehen. Dabei ist jede Transaktion mit den angefallenen Transaktionsgebühren und der Clearing-Abrechnung verknüpft.

Vertragslaufzeit, Kündigung

(1) Es steht dem Partner jederzeit offen, nicht mehr aktiv an lokal-punkten Meßkirch teilzunehmen. Nach Begleichung der Zahlungsaufforderungen ist das Vertragsverhältnis beidseitig beendet.

(2) repalogic ist berechtigt, das Portal lokal-punkten Meßkirch mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende einzustellen. Alle aktiven Partner sind darüber schriftlich (E-Mail genügt) zu informieren.

(3) Im Falle einer Einstellung von lokal-punkten Meßkirch wird den Kunden die Möglichkeit eingeräumt, noch verfügbare Punkte einzulösen. Kunden müssen hierzu schriftlich via E-Mail informiert werden, sofern eine E-Mail-Adresse hinterlegt ist. Außerdem muss eine Pressemitteilung zur Einstellung erfolgen. Punkte, die innerhalb 3 Monate nach Ankündigung nicht eingelöst wurden, dürfen von repalogic entnommen werden.

Gewährleistung für Mängel

(1) Die Software gilt als frei von Sachmängeln, wenn sie im Wesentlichen die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllt, die in der Leistungsdefinition genannt sind. Softwarefehler müssen reproduzierbar sein. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichem Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.

(2) Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht, wenn Störungen auftreten und (i) die Software nicht unter den vorgesehenen und in der Benutzerdokumentation angegebenen Einsatzbedingungen (z.B. Systemvoraussetzungen) genutzt wird, (ii) wenn bei der Nutzung die Hinweise und Vorgehensweisen nicht in der Benutzerdokumentation beschrieben befolgt werden oder (iii) wenn an der Software Änderungen oder Anpassungen vorgenommen wurden; es sei denn, der Kunde weist nach, dass Störungen mit den zuvor in (i) und (iii) genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen oder auf einen Mangel der Benutzerdokumentation zurückzuführen sind.

(3) Ein Mangel der Benutzerdokumentation liegt vor, wenn sich der fachkundige Kunde mit Hilfe der Benutzerdokumentation die Bedienung einzelner Funktionen nicht mit zumutbarem Aufwand erschließen oder auftretende Probleme nicht mit zumutbarem Aufwand lösen kann.

(4) Mängel der Software einschließlich der Benutzerdokumentation werden nach entsprechender Mitteilung des Kunden durch repalogic behoben. repalogic ist berechtigt, den Mangel durch Bereitstellung der Software in einer neueren Version, die den Mangel nicht mehr enthält, oder durch Lieferung von Updates zu beheben. Es gilt auch als Behebung des Mangels, wenn repalogic dem Kunden Wege aufzeigt, den Mangel bei der Bedienung oder durch geänderte Einstellungen der Software zu umgehen (sog. „Workaround“) und die Bedienung und Funktion durch die Umgehung nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

(5) Der Kunde muss einen Softwarefehler derart mitteilen, dass es repalogic möglich ist, das Fehlverhalten auf einer eigenen Test-Umgebung – unabhängig von der Soft-, Hardware- und Datenumgebung des Kunden – nachzustellen. Gegebenenfalls wird der Kunde zur Durchführung der Fehleranalyse und Fehlerbehebung erforderlichen Unterlagen und Informationen, IT-Einrichtungen und Zugriffsrechte in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen. Der Kunde und dessen Mitarbeiter werden repalogic zum Zweck der Mängelerkennung und Beseitigung umfassend – erforderlichenfalls mündlich – Auskunft erteilen.

(7) Sofern ein vom Kunden gemeldeter Mangel der Software nicht besteht, ist repalogic berechtigt, den durch die Meldung des Mangels verursachten Aufwand in Höhe der für vergleichbare Dienstleistungen (z.B. Fehlersuche in einer EDV-Anlage) üblichen Vergütung dem Kunden zusätzlich in Rechnung zu stellen.

(8) repalogic übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software den speziellen Anforderungen des Kunden genügt. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse.

Verjährung

(1) Gewährleistungsansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Software. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.

Haftung

(1) Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den repalogic herbeigeführt werden und für Personenschäden, d.h. für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, haftet repalogic unbeschränkt .

(2) Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Partners („Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch repalogic. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen Leistungs- und Schutzpflichten, deren Einhaltung für die Erfüllung des Vertragszweckes notwendig sind oder auf deren Einhaltung der Partner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Nichteinhaltung dazu führt, dass dem Kunden Rechte und Rechtspositionen derart genommen oder eingeschränkt werden, dass der Vertragszweck nicht mehr erreicht werden kann. Die Schadensersatzansprüche für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt .

(3) Für den Verlust von Daten haftet repalogic nur, insofern das täglich durchgeführte Backup fehlerhaft ist und dadurch Daten, die älter als 24h sind, nicht mehr hergestellt werden können. In diesem Fall ist repalogic verpflichtet, den entstandenen Schaden gegenüber dem Partner zu begleichen. Dieser Schaden ist auf den doppelten Clearing-Betrag limitiert. Für Datenverluste, die innerhalb der letzten 24h erfolgt sind, ist repalogic nicht haftbar. Insbesondere ist repalogic nicht für Datenverluste haftbar, die innerhalb eines angekündigten Wartungsfensters entstehen.

(4) Die verschuldensunabhängige Haftung seitens repalogic nach § 536a Abs. 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.

Einhaltung gesetzlicher Regelungen & Datenschutz

(1) repalogic und der Partner werden jeweils die für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes strikt einhalten.

(2) Der Partner gelangt im Rahmen der Nutzung von lokal-punkten Meßkirch an Kundendaten - insbesondere Namen, Vornamen, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum. Der Partner ist berechtigt, diese Daten im eigenen Kundenstamm zu speichern und zu verarbeiten. Eine Verwendung der E-Mail-Adresse zu Newsletter-Zwecken ist dem Partner nur insofern erlaubt, als dass der Partner selbständig die Berechtigung beim Kunden einholt. Widerspricht der Kunde gegenüber repalogic zur Nutzung für Marketing-Zwecke, so hat sich das Partnerunternehmen daran zu halten.

(3) repalogic verarbeitet Kundendaten eigenverantwortlich. Der Partner ist nicht weisungsbefugt im Umgang mit personenbezogenen Daten.

Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Für diesen Vertrag sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen zwischen repalogic und dem Partner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

(2) Für alle Rechtsstreitigkeiten wird der Sitz von repalogic als Gerichtstand vereinbart. repalogic bleibt jedoch zur Erhebung einer Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand des Partners berechtigt.

Schlussbestimmungen, Schriftform

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen sowie rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss von den Parteien abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung) bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses selbst. Das Schriftformerfordernis wird durch E-Mail oder andere elektronische Kommunikation nicht gewahrt.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Vertragsbedingungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass diese Geschäftsbedingungen lückenhaft sind.

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